Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aurolia Technologies GmbH (Stand: 01.09.2022)
1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.
Soweit im Rahmen dieser AGB bei Abgaben von Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender von „schriftlich“ die Rede ist, meint dies Textform (E-Mail, Brief, Fax) im Sinne des § 126b BGB.
Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn Aurolia Technologies GmbH ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie Aurolia Technologies GmbH sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als anerkannt.
2. Angebote und Dokumente
Unsere Angebote sind stets freibleibend, unverbindlich und ab Werk Meiningen.
Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei schriftlicher Bestätigung des Auftrages Grundlage des Vertrages. An unseren Angebotspreisen halten wir uns längstens für einen Zeitraum von 4 Monaten ab Datum der Angebotserstellung bis Auftragserteilung.
Unsere Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Muster, Berechnungen, Auslegungen und weitere Auftragsdokumente (insbesondere Chargenprotokolle und Prüfprotokolle) betrachten wir als unser geistiges Eigentum. Wir behalten uns an diesen Dokumenten sämtliche Rechte vor. Diese Dokumente dürfen keinesfalls ohne unsere Zustimmung an Dritte weitergegeben oder anderweitig zugänglich gemacht werden.
In den Bestelldokumenten müssen Beschichtungszeichnungen enthalten sein mit Angaben zu den Beschichtungsfreien Bereichen, Schichtstärke, Sichtseiten, Messpunkte für Schichtdicke, Vorgaben der Kontaktierungspunkte, Art des Verfahrens und Werkstoffart. Weiterhin müssen die einzuhaltenden Maße und Toleranzen eindeutig angegeben und die Mindestschichtdicken an einem definierten Messpunkt vorgegeben werden. Wir übernehmen keine Haftung bei abweichenden Angaben in den Bestelldokumenten innerhalb eines Auftrags.
Da die Vorbehandlung des zu beschichtenden Werkstücks erheblichen Einfluss auf die Passung hat, muss durch den Besteller folgendes vorgegeben werden: ohne Vorbehandlung (nahezu keine Maßänderung), E0 (geringe Maßänderung), E6 (Abtrag von ca. 0,05mm – je nach Legierung auch mehr). Wurden Werkstücke nicht durch uns mechanisch vorbehandelt, können wir für die Beschichtung keine Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Zusätzlich sind uns geeignete Mess- und Prüfmittel mitzuliefern.
Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Bestellungen, Zeichnungen oder dergleichen) sind für uns maßgebend. Bei abweichenden Angaben auf der Bestellung, gilt die Zeichnung als maßgeblich. Der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit. Aurolia Technologies GmbH ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.
Mündliche Abmachungen und Nebenabreden sowie Vertragsänderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
3. Preise
Unsere Preise verstehen sich rein netto, ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro, ab Werk Meiningen – ausschließlich Verpackung, anfallende Pauschalen (wie Umweltpauschale, Gestellpauschale etc.), Transport und Versicherung sowie ohne Haftungsübernahmekosten für die Rohteilherstellung, welche bei Beauftragung gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Gewährung von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.
Signifikante Änderungen von Lohn-, Materialbeschaffungs-, Energie-, Transport- oder Finanzierungskosten berechtigen uns zu einer Preisanpassung bzw. zum Auftragsrücktritt.
Alle unsere Preise zur Erreichung der vereinbarten Beschichtungsqualitäten, setzen einen beschichtungsgerechten Anlieferungszustand der Rohware voraus (siehe Punkt 6). Wir behalten uns andernfalls vor, entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen. Die Preise gelten ausschließlich für beschichtungsgerecht konstruierte Teile.
Auf Preise aus unseren Angeboten kann sich maximal 6 Monate nach Angebotserstellung bezogen werden, sofern die Auftragsdaten, die zugrunde liegen, unverändert bleiben.
Aufträge mit einem Auftragswert bis zu 120 € (netto) werden mit 120 € Mindestauftragswert berechnet. Ausnahmen können schriftlich vereinbart werden.
Der Mindestauftragswert für Harteloxal beträgt 300,00 Euro je Legierung, Schichtdicke und Verfahren.
Ein angebotener Preis ist stets an die angefragte Stückzahl gekoppelt. Bei geringerer Stückzahllieferung behält Aurolia sich vor, eine Nachkalkulation des Preises durchzuführen.
Wird eine Haftungsübernahme für die zu bearbeitenden Werkstücke für die Rohteilherstellung gewünscht, muss dies schriftlich erfolgen und auf der Auftragsbestätigung erkennbar sein, ansonsten ist diese ausgeschlossen.
4. Lieferzeiten
Die Lieferzeit beginnt frühestens wenn alle Dokumente sowie notwendige Messmittel vorliegen (siehe Punkt 2), alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich feststehen und die Auftragsbestätigung erstellt werden kann. Unsere Liefertermine beziehen sich auf die mögliche Abholbereitschaft im Warenausgang der Firma Aurolia Technologies GmbH.
Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc. die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum Vertragsrücktritt. Lieferungen erfolgen ab Werk in Meiningen.
5. Transport-, Verpackungs-
und Lagerbestimmungen
Der Transport der Ware erfolgt im Auftrag und auf Rechnung des Bestellers. Die von uns zur Verpackung entstehenden Kosten werden mit 6% von der Rechnungssumme berechnet.
Melden wir die Ware als versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Ferner behalten wir uns die Berechnung von Lagerkosten vor. Diese betragen zurzeit 1% vom Rechnungsbetrag für jeden angefangenen Monat. Das Lagergeld ist auf eine Höhe von 5% des Rechnungsbetrags begrenzt, höhere Lagerkosten werden per Nachweis berechnet.
Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers. Wird bearbeitete Ware zurückgeliefert, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
Für hauseigene Speditionsleistungen der Firma Aurolia Technologies berechnen wir für jede Anfahrt grundsätzlich eine Anfahrtspauschale in Höhe von 50,00 Euro netto. Bei einem Auftragswert über 500,00 Euro netto kann nach schriftlicher Einigung auf die Anfahrtspauschale verzichtet werden.
Sollte der Versand über eine externe Spedition erfolgen, muss der Auftraggeber dafür sorgen, dass sichtbare Schäden bei Anlieferung der Ware vom Spediteur in den Frachtbriefen schriftlich festgehalten werden. Sollte keine schriftliche Beschädigungsanzeige erfolgt sein, übernehmen wir keine Haftung für die Ware.
6. Gewährleistung / Pflichten des Bestellers
Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-, EN- und ISO-Vorschriften. Das Bearbeitungsergebnis ist stets für die gewöhnliche Verwendung geeignet und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Besteller nach der Art der Sache erwarten kann. Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrundeliegenden Muster mitunter unvermeidbar.
Wir übernehmen keine Verantwortung für mündliche sowie schriftliche Empfehlungen für Vorhaltemaße. Diese sind durch eine entsprechende Musterbearbeitung zu ermitteln.
Die angelieferten Rohteile müssen frei von sämtlichen Rückständen sein. Dazu zählen u. a. Kunststoff-, Fett-, Silikon- und Ölrückstände (oder ähnliche dem Beschichtungsprozess beeinflussende Rückstände). Weiterhin sind die Rohteile frei von Fremdkörpern, Helicoils, Kleberesten, Folien o. ä. und im demontierten Zustand ohne Anbauteile anzuliefern. Wir übernehmen keine Gewähr für die Beschädigung nicht zu beschichtender Anbauteile, auch dann nicht, wenn diese durch uns nach besten Wissen und Gewissen abgedeckt wurden.
Der Auftraggeber hat durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Oberflächenfehler können sich nach dem Beschichten verstärken.
Passungen und Gewinde müssen ausreichend vorgehalten werden. Eine Musterbeschichtung wird von uns ausdrücklich empfohlen.
Aurolia übernimmt keine Gewähr für vorangegangene Arbeiten, die nicht durch uns durchgeführt wurden. Ebenso verhält es sich für kundeneigene Maskierung, die bereits angebracht oder durch den Kunden zur Verfügung gestellt wurde. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass es bei maskierten Bereichen immer zu Unterlaufungen kommen kann und durch uns nicht beeinflussbar ist. Aus diesem Grund lehnen wir Reklamationen in Zusammenhang mit maskierungsbedingten Unterlaufungen strikt ab.
Da wir uns beim Eloxal-Beschichtungsprozess auf DIN 17611 beziehen, übernehmen wir für Schwankungen bei Struktur, Farbton und Glanzgrad innerhalb verschiedener Lose keine Gewähr. Unterschiedliche Legierungszusammensetzungen und unterschiedliche Materialchargen können zu Farbabweichungen führen.
Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben.
Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.
Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert. Wir behalten uns das Recht vor auf eine Nachbesserung zu verzichten, wenn nachweisbar der Mangel an der beschichteten Ware nur geringfügige Auswirkungen hat und ein Nachbesserungsaufwand erwartungsgemäß unverhältnismäßig hoch ausfallen würde. In diesem Fall gewähren wir eine Gutschrift, welche bis zu der Höhe des 2-fachen Beschichtungswertes der als fehlerhaft angezeigten Teile beschränkt ist.
Kosten, welche durch eine unberechtigte Mängelrüge entstehen, sind vom Besteller zu tragen.
Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, sodass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Mängelansprüche erlöschen in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist und hierdurch Nachbesserung durch den Verwender erschwert worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.
Bei Klein- und Serienteile übernehmen wir für Ausschuss und Fehlmengen ab < 5% der Gesamtauftragsmenge keine Haftung. Der Besteller verpflichtet sich eine entsprechende Mehrmenge an Rohteilen zur Erreichung der Sollstückzahl an beschichteten Teilen in seiner Anlieferungsmenge zu berücksichtigen.
Grundsätzlich wird für fehlerhafte Beschichtung, die aufgrund von Design- und Konstruktion entstehen (galvanisier-gerechtes Konstruieren), keine Haftung übernommen.
Für Beschädigungen während der Oberflächenbearbeitung in unserem Haus beschränken wir unsere Haftung auf maximal den 2-fachen Beschichtungswert. Sollten Sie eine Haftungsübernahme der gesamten Rohteilherstellkosten wünschen, ist uns dies unverzüglich und vor Bearbeitungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Sie erhalten daraufhin ein letztgültiges Angebot.
Die Annahme der zur Bearbeitung uns überlassenen Waren durch unseren Wareneingang erfolgt abgesehen von offenkundigen Abweichungen, grundsätzlich unter dem Vorbehalt der späteren Nachprüfung von Menge und Gewicht.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
Die Beschaffenheit nach der Beschichtung ist in einer gesonderten Qualitätssicherungsvereinbarung exakt zu beschreiben.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten bzw. bearbeiteten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Der Besteller darf über die von uns beschichtete Ware nur im Sinne eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verfügen. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung an Dritte ist nicht zulässig (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.
8. Zeichnungen/Werkzeuge/Gestelle
Unsere Zeichnungen, Muster, Modelle und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Kosten für Gestelle, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten zur Fertigung von Vertragsleistungen hergestellt werden, hat der Besteller zu tragen, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Da die Gestelle unter Einsatz unseres schützenswerten Know-how hergestellt werden, verbleiben diese vor, während und nach Durchführung des Auftrages des Bestellers unser Eigentum. Dem Besteller steht auch dann, wenn er die Herstellkosten für die Gestelle ganz oder teilweise getragen hat, kein Anspruch auf Herausgabe oder Übereignung der Gestelle zu.
Wir verpflichten uns, Formen, Werkzeuge und Gestelle nur für Aufträge des Bestellers zu benutzen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, können wir die Formen, Werkzeuge und Gestelle beliebig verwenden.
Unsere Aufbewahrungsfrist für Formen, Werkzeuge und Gestelle endet zwei Jahre nach der letzten Bestellung des Bestellers.
9. Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge und Skonti zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 9,14 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB). Wir sind nach § 286 Abs. 3 BGB berechtigt, vor Ablauf der Zahlungsfrist zu mahnen.
Ein Zahlungsverzug von mehr als vier Wochen seitens des Schuldners, ein Nichtnachkommen seiner Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder die Einstellung seiner regelmäßigen Zahlungen führen dazu, dass alle Forderungen sofort fällig werden. Dies gilt auch für Schecks oder Wechsel, welche mit späterer Fälligkeit angenommen wurden. Die Gewährung von Skonti, Boni oder Rabatten ist in diesem Fall hinfällig.
Darüber hinaus steht uns das Recht zu, noch nicht vollständig ausgeführte Arbeiten/Lieferungen einzustellen und die weitere Bearbeitung und Auslieferungen von Vorauszahlungen des ausstehenden Liefer-/Arbeitswerts und Sicherheitsleistung für alle sonstigen offenen Rechnungen abhängig zu machen. Wir sind auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Wir sind zudem berechtigt dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Weitere Lieferungen erfolgen nur gegen Vorauskasse.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Factoring
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131 – 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen.
Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:
Namen und Anschrift unserer Debitoren
Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung
Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).
Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz einsehen und herunterladen können. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.
Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
Für alle sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten, welche unmittelbarer oder mittelbarer Natur sein können, ist der Gerichtsstand ausschließlich das Amtsgericht Meiningen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen, im Falle der Geltendmachung einer von uns abgetretenen Forderung ist dies auch Frankfurt a. Main.
12. Datenschutz
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Homepage >>https://www.aurolia.de/datenschutz/<<.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmung eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ersten entspricht.